Provokante Frage, ernstes Thema: Das OLG Hamburg hat festgestellt, daß Wortkombinationen der Machart Unternehmensname und Blog grundsätzlich möglich sind – allerdings nur dem Unternehmen selbst zustehen.

Der Blick in die Internet-Vergangenheit: die Haftung für Meta-Tags

Analog der Urteile zur Haftung bei Verwendung von geschützten Markennamen in Meta-Tags dürfte wohl auch dieses Urteil zu betrachten sein. Es reiht sich damit in den Kontext jener Urteile deutscher Gerichte ein, die den Markenschutz und Namensrechte konsequent zum Schutze der jeweiligen Inhaber anwenden.

Bei Namenskreationen der Sorte www.unternehmen-blog.de oder www.unternehmenblog.de geht das Gericht davon aus, daß der Zusatz Blog in der URL allenfalls Nebenbedeutung besitze; der Firmenname sei kennzeichnender Bestandteil und bestimme den Eindruck, den ein durchschnittlicher Mensch von der URL haben müsse.

BILDblog und Bundesliga-Blog – 2 prominente Beispiele für viele

Fraglich ist, ob das Urteil Folgen für zwei besagte und darüber hinausgehende Blogs haben wird. Ohne zu tief in die Materie des Markenrechts vorzustoßen, halte ich dies jedoch für fernliegend. Rechteinhaber unterliegen auch einer Marktbeobachtungspflicht. Wer hätte erkennen können, daß andere ihre Marke nutzen, kann damit auch durch konkludentes Verhalten einer Nutzung zustimmen. BILD und Bundesliga sind zwar keine Unternehmensnamen, doch dürften auch sie dem Markenrecht unterliegen.

Mögliche Konsequenzen des Urteils für Blogger

Nicht erst seit dem Urteil ist die rechtswidrige Verwendung von Markennamen- und Firmennahmen in URLs unstatthaft. Das ergibt sich aus den vielen Beispielen von Klagen bei URLs wie jene berühmten Beispiele zum Thema Krupp.de (Familienname vs. Stahl-Hersteller), Shell.de (dito) und Bahn.com (dito, allerdings verlor die Bahn hierbei auf internationaler Ebene).

Die sich selbst erfüllende Prophezeiung solcher Urteile

Angesichts dessen, daß dieses Urteil seinen Weg durch die Schlagzeilen der Gazetten und Websites als auch Blogs machen wird, dürfte das Urteil diesen Umstand wieder ins Bewußtsein vieler Unternehmen und Markeninhaber rufen. Damit gliche das Urteil einer Art sich selbst erfüllender Prophezeiung.

Der Abmahnkrieg: schlafende Hunde werden wieder geweckt

Grundlegendes hat sich an der Technik des Internets und in der deutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung nämlich nicht geändert. Nach wie vor beinhalten Websites und Blogs Meta-Tags usf. Wer sich einmal ein paar der verlinkten Urteile durchliest wird rasch erkennen, daß scheinbare Allgemeinplätze wie der Begriff Meta-Tags große definitorischer Untiefen und genügend juristische Fallstricke bereithält und demnach einen idealen Nährboden für rechtliche Auseinandersetzungen markieren.

Die nächste Runde im Abmahnungs-Krieg dürfte damit eingeläutet sein.

Weiterführende Links und Informationen

Wenn Dir der Artikel gefallen hat, registriere den kostenlosen RSS-Feed von ProbloggerWorld und drück einmal auf den Voting-Button “YiGG”.