Was wäre wenn die Google-Bildersuche wider geltendes deutsches Recht verstieße? Was wäre, wenn Google Schadensersatz zu zahlen hätte als auch ein Unterlassungsanspruch wider Google bestünde? Google bliese so eine steife Briese ins Internet-Suchmaschinen-Gesicht.
Einen ersten Wirbelwind hierbei hat eine Künstlerin vor dem OLG Thüringen erzeugt. Wie es nun einmal Googles Art ist, sog der Datenmoloch die auf der Website der Dame beinhalteten Bilder ein und gab sie im Rahmen der Google-Bildersuche als Thumbnail-Screenshot wieder aus. Dies wiederum erregte das Mißfallen der Künstlerin, die daraufhin Google auf Unterlassung in Anspruch nehmen wollte; Einzelheiten zu diesem Streit kann man bei Golem nachlesen.
Wichtiger sind jedoch die sich ergebenden Schlußfolgerungen des OLG Thüringen, die ich nicht teile. Anhand der Meta-Tags nämlich habe sich die Frau verraten, widersprüchlich zu handeln. Wer SEO betreibt, dürfe sich nicht wundern, wenn er bei Google lande, so das Gericht, das dem Anspruch dem Grunde nach bejahte, jedoch im Widerspruch rechtsmißbräuchliches Verhalten sah und den Unterlassungs-Anspruch daher abwies.
Allerdings ist damit die Pointe ans Tageslicht gezaubert worden, daß Google eben nicht alles darf, was es vorgibt im Sinne der Nutzer zu tätigen. Gerade Kochbücher stehen daher vor einem künftigen besonderen Rechtfertigungszwang. Was man nämlich Google erlaubt, kann man Dritten kaum verwehren, zumal wenn man die Honigtopftaktik namens SEO zum Einfangen von nichtsahnenden Bienen einsetzt.
Google allerdings wurde aus meiner Sicht zu unrecht ein Freibrief erteilt. Google muß man den Zugang zur Website nicht eigens gestatten, diese Freiheit nimmt sich Google selbst. Wirklich wirksam verhindern kann man nämlich gerade nicht, daß Google eine Website indexiert. Und genau das ist Punkt 2 des Urteils. Weshalb stehen Meta-Tags als Erlaubnis für Google? Ich weiß es nicht.




